Statuten des Vereins

„Umwelt Verein Tirol - Verein der Tiroler Abfall- und Umweltberater/innen“
(kurz: UVT)

zuletzt geändert mit Beschluss der Generalversammlung am 10. Dezember 2018

  1. Der Verein führt den Namen „Umwelt Verein Tirol – Verein der Tiroler Abfall- und Umweltberater/innen“ - kurz: UVT
  2. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Tirol.
  3. Der Sitz des Vereins ist: Dr.-Hans-Gollner-Straße 9, 6112 Wattens

Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet sind, verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO):

  1. Die Vertretung der Interessen aller Abfall- und Umweltberater/innen, sowie die Verbesserung der Durchsetzung gemeinsamer Interessen.
  2. Den umfassenden fachlichen und berufsbezogenen Informationsaustausch unter den Abfall- und Umweltberater/innen.
  3. Die Unterstützung, Weiterbildung und Betreuung der Abfall- und Umweltberater/innen.
  4. Die rechtliche Absicherung und gesellschaftliche Etablierung des Berufes „Abfall- und Umweltberater/innen“, sowie die Erarbeitung eines Berufsbildes und die Durchführung eines Berufsschutzes für ausgebildete Abfall- und Umweltberater/innen.
  5. Die Förderung des Kreislaufdenkens bei der Bevölkerung, der Verwaltung und der Wirtschaft.
  6. Die Förderung des Gedankens der Kreislaufwirtschaft sowohl auf regionaler, nationaler als auch internationaler Ebene.
  7. Die Förderung des Gedankens einer zukunftsorientierten Abfallwirtschaft auf allen Ebenen.
  8. Die Förderung von nachhaltiger Entwicklung im Sinne der Agenda 21.

Bemerkung: Eine zukunftsorientierte Abfallwirtschaft ist geprägt durch vorsorgenden Umweltschutz und nachhaltige Stoffstromwirtschaft, also die Schonung von Ressourcen, die qualitative und quantitative Vermeidung und Verringerung von negativen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt durch Lärm, feste, flüssige und gasförmige sowie radioaktive und strahlenförmige Abfälle. Dies beinhaltet auch die Förderung des Energiesparens, der effizienten Energienutzung sowie die Nutzung von alternativen Energieformen.

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Insbesondere die Arbeit aller ausgebildeten Abfall- und Umweltberater/innen zur Erreichung der Ziele einer zukunftsorientierten Abfallwirtschaft.
    2. Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen, Tagungen, Kongressen, Expertenhearings, Aus-, Weiterbildungs- und Schulungskursen für Mitglieder, Mitarbeiter und andere interessierte Personen oder Personengruppen.
    3. Zusammenarbeit mit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft tätigen Personen, Organisationen und Vereinen des In- und Auslandes, sowie Zusammenarbeit mit allen in verwandten Fachbereichen tätigen Personen oder Personengruppen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele oder Teilziele verfolgen.
    4. Teilnahme an Veranstaltungen ähnlicher und anderer Institutionen auf regionalem, nationalem und internationalem Gebiet.
    5. Dokumentation und Verarbeitung von Informationen betreffend der Umwelt und insbesondere der Abfallproblematik.
    6. Herausgabe von Informationen aller Art.
    7. Publikationen aller Art.
    8. Einrichtung einer Informationsstelle, Bibliothek und Videothek sowie Aufbau eines Archivs und Sammlung von Daten zu umweltrelevanten Themen.
    9. Herausgabe einer Vereinszeitschrift, Newsletter oder ähnlicher Publikationen.
    10. Erstellung, Durchführung und Vergabe von wissenschaftlichen Arbeiten auf den Gebiet der Umwelt und der Abfallwirtschaft, die der Erfassung der jeweiligen Situation sowie die zukünftige Entwicklung derselben zum Gegenstand haben.
    11. Stellungnahme und Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet des Umweltrechtes und der Umweltpolitik.
    12. Organisation von Aktionen sowie von Pressekonferenzen und sonstiger Aktivitäten, die der Information der Öffentlichkeit dienen.
    13. Laufende Mitarbeit an der Gestaltung und Verbesserung der Ausbildung zukünftiger Abfall- und Umweltberater/innen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Unterstützungsbeiträge.
    2. Erträge aus diversen Veranstaltungen, aus Aufträgen, aus der Erstellung von Studien, aus dem Erlös von Informationsmaterialien aller Art und sonstiger gegen Entgelt durchgeführter Arbeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft sowie aus vereinseigenen Unternehmungen.
    3. Zuschüsse zu Herstellungskosten von Publikationen sowie Informationsmaterialien aller Art.
    4. Kostenbeiträge für Beratungen, Vorträge, Tagungen, Ausstellungen, Kongresse etc.
    5. Subventionen und zweckgebundene Projekt- und Forschungsgelder.
    6. Spenden, Sammlungen, Beihilfen, Hinterlassenschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
    7. Einnahmen aus der Verteilung von Broschüren, Zeitschriften und Informationsmaterialien aller Art.
    8. Einnahmen, die als durchlaufende Kosten zu behandeln sind, da sie der Verein als Kostenersatz erhält.

Die finanziellen Mittel des Vereins sind von den hierzu berufenen Organen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind ausgebildete Abfall- und Umweltberater/innen, die als solche beruflich aktiv tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind ausgebildete Abfall- und Umweltberater/innen, die als solche beruflich nicht oder nicht mehr aktiv tätig sind und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch Zahlung eines freiwilligen Mitgliedsbeitrages oder andere Arten von Unterstützungen die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. um die Vereinsziele ernannt werden.
  5. Ausgebildete Abfall- und Umweltberater/innen im Sinne dieser Statuten sind jene Personen, welche eine einschlägige Abfall- oder Umweltberaterausbildung oder ein quantitativ und qualitativ gleichwertiges Schulungsprogramm absolviert haben oder gerade absolvieren. Dazu zählen insbesondere die entsprechenden Ausbildungen von ARGE Müllvermeidung, Umweltberatung Österreich, Österreichisches Ökologie Institut, Land Tirol, Land Vorarlberg, Land Salzburg, Land Oberösterreich, Stadt Wien und Land Kärnten. Darüber hinaus müssen Abfall- und UmweltberaterInnen im Sinne dieser Statuten überwiegend als Beschäftigte bei einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem Abfall-/Abwasserverband, einem facheinschlägigen Unternehmen oder sonstigen öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung schwerpunktmäßig mit Aufgaben im Bereich Abfallwirtschaft und/oder vorsorgendem Umweltschutz befasst sein, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Öffentlichkeitsarbeit, Beratung, Planung und Organisation liegen muss.
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder erfolgt durch eine entsprechende Erklärung der betreffenden Person und / oder durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Generalversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens zwei Monate vorher mitgeteilt werden.
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann das Leitungsorgan vornehmen, wenn dieser trotz dreimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Leitungsorgan (§§ 11 - 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen sechs Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, über die Vereinszeitung, per Fax oder per elektronischer Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzubringen.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen, die außerordentlichen, die unterstützenden und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann jedoch maximal 2 Stimmen haben.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der (die) Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter(in). Wenn diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Leitungsorganmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  1. Das Leitungsorgan besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in.
  2. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans. Ausgeschiedene Leitungsorganmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Das Leitungsorgan wird vom/von der Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter(in) schriftlich, per Fax, per elektronischer Mail, telefonisch oder mündlich einberufen.
  5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/Obfrau.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Leitungsorganmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgans, an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
  11. Das Leitungsorgan ist ermächtigt, zusätzlich zu den 6 von der Generalversammlung gewählten Leitungsorganmitgliedern weitere Leitungsorganmitglieder als Beiräte mit einstimmigem Leitungsorganbeschluss in das Leitungsorgan aufzunehmen, so dass jeder Bezirk zumindest durch ein Leitungsorganmitglied vertreten ist. Die Beiräte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Leitungsorganmitglieder.

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellen des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechnungsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  7. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann das Leitungsorgan eine/einen Geschäftsführer/in bestellen.
  1. Der (die) Obmann/Obfrau ist der (die) höchste Vereinsfunktionär(in). Ihm (ihr) obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er (sie) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Leitungsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist er (sie) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung und des Leitungsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der (die) Schriftführer (in) hat den (die) Vorsitzende(n) bei den Vereinsgeschäften zu unterstützen. Ihm (ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Leitungsorgans.
  3. Der (die) Kassier(in) ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich und für Geldgeschäfte bis € 10.000,- allein zeichnungsberechtigt.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/der Obfrau und vom Schriftführer (der Schriftführerin) gemeinsam zu unterfertigen. Geldgeschäfte über € 10.000,- sind vom Obmann/der Obfrau und vom Kassier (der Kassierin) gemeinsam zu unterfertigen, sofern nicht § 13 (3) und § 15 anderes vorsehen.
  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
  4. Ein Leitungsorganmitglied kann nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer/in sein.
  1. Im Falle seiner/ihrer Bestellung gemäß § 12 (g) obliegt dem/der Geschäftsführer/in die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Er/Sie leitet die laufenden Geschäfte und ist im Innenverhältnis Ansprechstelle für alle Angelegenheiten. Er/Sie kann Korrespondenzen, Behördenmeldungen, Verträge allein zeichnen und ist über seine Tätigkeit gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig.
  1. In allen aus den Vereinsgeschäften entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Leitungsorgan zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzenden/e des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  1. Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Das verbleibende Vereinsvermögen darf nur solchen Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen und es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO verwenden.
  3. Das letzte Vereinsleitungsorgan muss die Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

Bei Wegfall des begünstigten Zweckes gemäß § 34 BAO ist § 17 Abs. 2, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.